Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten

Aufwendungen für eine 24-Stunden-Betreuung, wie zum Beispiel Kosten für Personenbetreuerinnen und -betreuer, die Vermittlung von Betreuungsdienstleistungen, Arznei- und Pflegemittel können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Steuerfrei bezogene Zuschüsse wie Pflegegeld oder Förderungen für die 24-Stunden-Betreuung werden jedoch von diesen Absetzbeträgen abgezogen. Die außergewöhnliche Belastung kann in voller Höhe von den betreuten Personen selbst oder alleinverdienenden Partnern (bzw. mit gewissen Einschränkungen auch von weiteren unterhaltspflichtigen Personen) geltend gemacht werden. Die Belastungen sind durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend zu machen.